Die Satzung der Art Creativ eG, Stand 2008

I. FIRMA, SITZ, ZWECK UND GEGENSTAND DES UNTERNEHMENS

§ 1 Firma und Sitz

  1. Die Firma der Genossenschaft lautet:

    Art Creativ eG

  2. Der Sitz der Genossenschaft ist:

    21614 Buxtehude

    § 2 Zweck und Gegenstand

  3. Zweck der Genossenschaft ist die wirtschaftliche Förderung und Betreuung der Mitglieder.
  4. Gegenstand des Unternehmens ist
    1. der gemeinsame Ein- und Verkauf aller Waren, Maschinen, Geräte und Einrichtungen, die für das Gewerbe und die Wirtschaft der Mitglieder aus der Bastelbranche notwendig sind;
    2. der Abschluss von Liefer- und Zahlungsvereinbarungen mit Lieferanten für die Mitglieder sowie die Durchführung von Vermittlungs- und Delkrederegeschäften mit und ohne Zentralregulierung;
    3. die Stärkung und Sicherung der selbständigen Existenz der einzelnen Mitglieder durch geeignete Maßnahmen auf den Gebieten der Betriebsberatung, Betriebsorganisation und Betriebsausstattung sowie sonstige Dienstleistungen zum wirtschaftlichen Nutzen der Mitglieder und deren Kunden;
    4. die Durchführung geeigneter Maßnahmen auf dem Gebiet der Werbung, insbesondere Konzeption und Herstellung von gemeinsamer Werbung und Werbemitteln;
    5. alle Einrichtungen zu schaffen und Maßnahmen zu treffen, die zur Erreichung ihres wirtschaftlichen Zweckes erforderlich sind;
  5. Die Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Nichtmitglieder ist zugelassen.
  6. Die Genossenschaft kann Zweigniederlassungen errichten und sich an Unternehmen beteiligen.

II. MITGLIEDSCHAFT

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft können erwerben:
    1. natürliche Personen,
    2. Personengesellschaften,
    1. juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts.
  2. Aufnahmefähig ist nur, wer die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Einrichtungen der Genossenschaft erfüllt oder dessen Mitgliedschaft im Interesse der Genossenschaft liegt. Aufnahmefähig ist nicht, wer bereits Mitglied einer anderen Vereinigung ist, die im wesentlichen gleichartige Geschäfte betreibt, oder wer derartige Geschäfte selbst betreibt oder betreiben lässt.
  3. Die Mitgliedschaft wird erworben durch
    1. eine von dem Beitretenden zu unterzeichnende unbedingte Erklärung des Beitritts,
    1. Zulassung durch die Genossenschaft.
  1. Das Mitglied ist unverzüglich in die Liste der Mitglieder (§ 16 Abs. 2 Buchstabe h) einzutragen und hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.

    § 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  2. Die Mitgliedschaft endet durch
    1. Kündigung (§ 5)
    2. Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6)
    3. Tod (§ 7)
    4. Auflösung einer juristischen Person oder Personengesellschaft (§ 8)
  1. Ausschluss (§ 9)

§ 5 Kündigung

  1. Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr schriftlich kündigen.
  1. Soweit ein Mitglied mit mehreren Geschäftsanteilen beteiligt ist, ohne hierzu durch die Satzung oder eine Vereinbarung mit der Genossenschaft verpflichtet zu sein, kann es schriftlich einen oder mehrere Geschäftsanteile seiner zusätzlichen Beteiligung zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr kündigen.

§ 6 Übertragung des Geschäftsguthabens

  1. Ein Mitglied kann jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben durch schriftlichen Vertrag einem anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber an seiner Stelle Mitglied wird. Ist der Erwerber bereits Mitglied, so ist die Übertragung des Geschäftsguthabens nur zulässig, sofern sein bisheriges Geschäftsguthaben nach Zuschreibung des Geschäftsguthabens des Veräußerers den zulässigen Gesamtbetrag der Geschäftsanteile, mit denen der Erwerber beteiligt ist oder sich beteiligt, nicht übersteigt.
  1. Die Übertragung des Geschäftsguthabens bedarf der Zustimmung des Vorstands.

§ 7 Tod eines Mitglieds

Mit dem Tod scheidet ein Mitglied aus. Seine Mitgliedschaft geht auf den Erben über. Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist.

§ 8 Auflösung einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft

Wird eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst oder erlischt sie, so endet die Mitgliedschaft mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist. Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt.

§ 9 Ausschluss

  1. Ein Mitglied kann aus der Genossenschaft zum Schluss des Geschäftsjahres ausgeschlossen werden, wenn
    1. es trotz schriftlicher Aufforderung unter Androhung des Ausschlusses den satzungsmäßigen oder sonstigen der Genossenschaft gegenüber bestehenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
    2. es unrichtige Jahresabschlüsse oder Vermögensübersichten einreicht oder sonst unrichtige oder unvollständige Erklärungen über seine rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Verhältnisse abgibt;
    3. es durch Nichterfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber der Genossenschaft diese schädigt oder geschädigt hat;
    4. es zahlungsunfähig ist oder wenn über sein Vermögen das Vergleichs- oder Konkursverfahren eröffnet worden ist;
    5. es seinen Geschäftsbetrieb oder Sitz verlegt oder wenn sein dauernder Aufenthaltsort unbekannt ist;
    6. die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Genossenschaft nicht vorhanden waren oder nicht mehr vorhanden sind;
    7. es ein eigenes, mit der Genossenschaft im Wettbewerb stehendes Unternehmen betreibt oder sich an einem solchen beteiligt oder wenn ein mit der Genossenschaft im Wettbewerb stehendes Unternehmen sich an dem Unternehmen des Mitglieds beteiligt;
    1. sich sein Verhalten mit den Belangen der Genossenschaft nicht vereinbaren lässt.
  2. Für den Ausschluss ist der Vorstand zuständig. Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats können jedoch nur durch Beschluss der Generalversammlung ausgeschlossen werden.
  3. Vor der Beschlussfassung ist dem auszuschließenden Gelegenheit zu geben, sich zu dem beabsichtigten Ausschluss zu äußern. Hierbei sind ihm die wesentlichen Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruhen soll, sowie der gesetzliche oder satzungsmäßige Ausschließungsgrund mitzuteilen.
  4. Der Beschluss, durch den das Mitglied ausgeschlossen wird, hat die Tatsachen, auf denen der Ausschluss beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschliessungsgrund anzugeben.
  5. Der Beschluss ist dem Ausgeschlossenen von dem Vorstand unverzüglich durch ein- geschriebenen Brief mitzuteilen. Von der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Generalversammlung teilnehmen, noch die Einrichtungen der Genossenschaft benutzen, sowie Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats sein.
  1. Der Ausgeschlossene kann, wenn nicht die Generalversammlung den Ausschluss beschlossen hat, innerhalb eines Monats seit der Absendung des Briefes Beschwerde beim Aufsichtsrat einlegen. Die Beschwerdeentscheidung des Aufsichtsrats ist genossenschaftsintern endgültig. Legt der Ausgeschlossene nicht fristgerecht Beschwerde ein, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.

§ 10 Auseinandersetzung

  1. Für die Auseinandersetzung zwischen dem ausgeschiedenen Mitglied und der Genossenschaft ist der festgestellte Jahresabschluss maßgebend, Verlustvorträge sind nach dem Verhältnis der Geschäftsanteile zu berücksichtigen. Im Fall der Übertragung des Geschäftsguthabens (§ 6) findet eine Auseinandersetzung nicht statt.
  2. Dem ausgeschiedenen Mitglied ist das Auseinandersetzungsguthaben binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen. Die Genossenschaft ist berechtigt, bei der Auseinandersetzung die ihr gegen das ausgeschiedene Mitglied zustehenden fälligen Forderungen gegen das auszuzahlende Guthaben aufzurechnen. Auf die Rücklagen und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat das Mitglied keinen Anspruch.
  3. Der Genossenschaft haftet das Auseinandersetzungsguthaben des Mitglieds für einen etwaigen Ausfall insbesondere im Konkurs- oder Vergleichsverfahren.
  1. Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Auseinandersetzung bei der Kündigung einzelner Geschäftsanteile.

§ 11 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht,

  1. die Einrichtungen der Genossenschaft nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
  2. an der Generalversammlung, an ihren Beratungen, Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen und dort Auskünfte über Angelegenheiten der Genossenschaften zu verlangen, soweit dem § 34 nicht entgegenstehen;
  3. Anträge für die Tagesordnung der Generalversammlung einzureichen: hierzu bedarf es der Unterschrift mindestens zehn Mitgliedern (§ 28 Abs. 4);
  4. bei Anträgen auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung mitzuwirken: zu solchen Anträgen bedarf es der Unterschrift mindestens des zehnten Teils der Mitglieder (§ 28 Abs. 2);
  5. an den satzungsgemäß beschlossenen Ausschüttungen teilzunehmen; rechtzeitig vor Feststellung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung eine Abschrift des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Berichtes des Aufsichtsrats hierzu zu verlangen;
  6. die Niederschrift über die Generalversammlung einzusehen;
  1. in die Mitgliederliste einzusehen.

§ 12 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied hat die Pflicht, das der Erhaltung seiner wirtschaftlichen Selbständigkeit dienende genossenschaftliche Unternehmen nach Kräften zu unterstützen. Das Mitglied hat insbesondere

  1. den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und den Beschlüssen der Generalversammlung nachzukommen;
  2. die geltenden allgemeinen Geschäfts- und Lieferungs- und Zahlungsbedingungen einzuhalten;
  3. alle Waren, Maschinen, Geräte und Einrichtungen, die für das Gewerbe und die Wirtschaft der Mitglieder notwendig sind und bei den bei Art Creativ gelisteten Lieferanten gekauft werden, nur über Art Creativ abzurechnen. Ausnahmen müssen vom Vorstand schriftlich bestätigt werden.
  4. Angebotsunterlagen, Preise und Konditionen, Rundschreiben und sonstige Informationen der Genossenschaft gegenüber Außenstehenden vertraulich zu behandeln;
  5. auf Anforderung in begründeten Fällen die für die Genossenschaft erforderlichen Unterlagen einzureichen, insbesondere seine Jahresabschlüsse vorzulegen und Auskünfte über seine Geschäfts- und Umsatzentwicklung und die Gestaltung seines Sortiments zu geben. Die Auskünfte werden von der Genossenschaft vertraulich behandelt;
  6. der Genossenschaft jede Änderung der Rechtsform und der Inhaberverhältnisse seines Unternehmens unverzüglich mitzuteilen;
  1. ein der Kapitalrücklage (§ 39 a) zuzuweisendes Eintrittsgeld zu zahlen, wenn dessen Höhe und Einzahlungsweise von der Generalversammlung festgesetzt ist.

III. ORGANE DER GENOSSENSCHAFT

§ 13 Organe der Genossenschaft

Die Organe der Genossenschaft sind
A. DER VORSTAND
B. DER AUFSICHTSRAT
C. DIE GENERALVERSAMMLUNG

A. DER VORSTAND

§14 Leitung der Genossenschaft

  1. Der Vorstand leitet die Genossenschaft in eigener Verantwortung.
  2. Der Vorstand führt die Geschäfte der Genossenschaft gemäß den Vorschriften der Gesetze, insbesondere des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der Geschäftsordnung für den Vorstand.
  1. Der Vorstand vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe des § 15.

§ 15 Vertretung

  1. Zwei Vorstandsmitglieder können rechtsverbindlich für die Genossenschaft zeichnen und Erklärungen abgeben. Die Genossenschaft kann auch durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten werden.
  1. Die Erteilung von Prokura, Handlungsvollmacht und sonstigen Vollmachten zur rechtsgeschäftlichen Vertretung ist zulässig. Näheres regelt die Geschäftsordnung für den Vorstand.

§ 16 Aufgaben und Pflichten des Vorstands

  1. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Genossenschaft anzuwenden. Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch die Tätigkeit im Vorstand bekannt geworden sind, haben sie Stillschweigen zu bewahren.
  2. Der Vorstand hat insbesondere
    1. die Geschäfte entsprechend Zweck und Gegenstand der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen;
    2. die für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb notwendigen personellen und sachlichen Maßnahmen rechtzeitig zu planen und durchzuführen;
    3. sicherzustellen, dass Lieferungen und Leistungen ordnungsgemäß erbracht und die Mitglieder sachgemäß betreut werden;
    4. eine Geschäftsordnung nach Anhörung des Aufsichtsrats aufzustellen, die vom Vorstand einstimmig zu beschließen und von allen Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist;
    5. für eine ordnungsgemäße Buchführung und ein zweckdienliches Rechnungswesen zu sorgen;
    6. ordnungsmäßige Inventuren vorzunehmen, ein lnventarverzeichnis zum Ende des Geschäftsjahres aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen;
    7. spätestens innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und Lagebericht aufzustellen, dem Aufsichtsrat unverzüglich und 8 sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen;
    8. über die Zulassung des Mitgliedschaftserwerbs und über die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen zu entscheiden, sowie die Mitgliederliste nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes zu führen, sowie für die ihm nach dem Genossenschaftsgesetz obliegenden Anmeldungen und Anzeigen Sorge zu tragen;
    9. dem gesetzlichen Prüfungsverband Einberufung, Termin, Tagesordnung und Anträge für die Generalversammlung rechtzeitig anzuzeigen;
    10. im Prüfungsbericht festgestellte Mängel abzustellen und dem gesetzlichen Prüfungsverband hierüber zu berichten;
  1. dem gesetzlichen Prüfungsverband von beabsichtigten Satzungsänderungen rechtzeitig Mitteilung zu machen.

§ 17 Berichterstattung gegenüber dem Aufsichtsrat

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich, auf Verlangen auch in kürzeren Zeitabständen, u. a. vorzulegen,

  1. eine Übersicht über die geschäftliche Entwicklung der Genossenschaft im abgelaufenen Zeitraum anhand von Zwischenabschlüssen;
  2. eine Aufstellung über die Gesamtverbindlichkeiten der Genossenschaft einschließlich der Wechselverpflichtungen und des Bürgschaftsobligos;
  3. eine Übersicht über die von der Genossenschaft gewährten Kredite;
  4. einen Unternehmensplan, aus dem insbesondere der Investitions- und der Kapitalbedarf hervorgeht;
  1. einen Bericht über besondere Vorkommnisse; hierüber ist vorab erforderlichenfalls unverzüglich der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu verständigen.

§ 18 Zusammensetzung und Dienstverhältnis

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Vorstandsmitglieder, die nicht hauptamtlich tätig sind, sollen selbständige, aktiv tätige Mitglieder sein.
  2. Hauptamtliche Geschäftsführer der Genossenschaft müssen dem Vorstand angehören.
  3. Der Vorstand wird vom Aufsichtsrat bestellt, und – sofern er nicht ehrenamtlich tätig ist – angestellt. Der Aufsichtsratsvorsitzende unterzeichnet mit jedem hauptamtlichen Vorstandsmitglied einen schriftlichen Dienstvertrag.
  4. Die Bestellung ehrenamtlicher Vorstandsmitglieder ist auf 3 Jahre befristet. Wieder-Bestellung ist zulässig.
  5. Das Dienstverhältnis eines Vorstandsmitglieds kann unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Frist durch den Aufsichtsrat, vertreten durch seinen Vorsitzenden, gekündigt werden. Für die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund (fristlose Kündigung) ist die Generalversammlung zuständig. Der Aufsichtsrat, vertreten durch den Vorsitzenden, ist zum Abschluss von Aufhebungsvereinbarungen befugt.’) Die Beendigung des Dienstverhältnisses hat die Aufhebung der Organstellung zum Zeitpunkt des Ausscheidens zur Folge.
  6. Die Generalversammlung kann jederzeit ein Vorstandsmitglied seines Amtes entheben.
  1. Der Aufsichtsrat ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstands vorläufig, bis zur Entscheidung der unverzüglich zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und die erforderlichen Maßnahmen zur einstweiligen Fortführung der Geschäfte zu treffen.

    (´) Die Befugnis deckt nicht die Entlastung sowie den Verzicht auf Regressansprüche.

§ 19 Willensbildung

  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder mitwirkt. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen: im Falle des § 16Abs. 2 lit. d ist Einstimmigkeit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  2. Beschlüsse, die über den regelmäßigen Geschäftsbetrieb hinausgehen, sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und von den an der Beschlussfassung beteiligten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
  1. Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Vorstandsmitglieds, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren, so darf das betroffene Vorstandsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Vorstandsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 20 Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Vorstands sind berechtigt, an den Sitzungen des Aufsichtsrats teilzunehmen. Durch Beschluss des Aufsichtsrats kann die Teilnahme ausgeschlossen werden. In den Sitzungen des Aufsichtsrats hat der Vorstand die erforderlichen Auskünfte über geschäftliche Angelegenheiten zu erteilen.

§ 21 Kredit an Vorstandsmitglieder

Kredite an Vorstandsmitglieder bedürfen der vorherigen Zustimmung des Aufsichts-
rats.

B. DER AUFSICHTSRAT

§ 22 Aufgaben und Pflichten des Aufsichtsrats

  1. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Genossenschaft zu unterrichten. Er kann jederzeit hierüber Berichterstattung von dem Vorstand verlangen und selbst oder durch einzelne von ihm zu bestimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einsehen sowie den Kassenbestand und die Bestände an Wertpapieren und Handelspapieren prüfen.
  2. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung eines Jahresüberschusses oder für die Deckung eines Jahresfehlbetrags zu prüfen. Er hat sich darüber zu äußern und der Generalversammlung vor Feststellung des Jahresabschlusses Bericht zu erstatten.
  3. Der Aufsichtsrat kann bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitwirken. Er kann zu diesem Zweck unter anderem die Bestandsaufnahmen prüfen. Der Aufsichtsratsvorsitzende kann die ihm nach Beendigung der Inventur Übergebene Durchschrift des Wareninventars für die gesetzliche Prüfung aufbewahren bzw. für eine ordnungsgemäße Verwahrung sorgen,
  4. Der Aufsichtsrat kann zur Erfüllung seiner gesetzlichen und satzungsmäßigen Pflichten aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen auf Kosten der Genossenschaft bedienen. Soweit der Aufsichtsrat Ausschüsse bildet, bestimmt er, ob diese beratende oder entscheidende Befugnis haben; außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder. Ein Ausschuss muss mindestens aus drei Personen bestehen. Ein Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für die Beschlussfassung gilt ergänzend § 25.
  5. Einzelheiten über die Erfüllung der dem Aufsichtsrat obliegenden Pflichten regelt die vom Aufsichtsrat aufzustellende Geschäftsordnung. Ein Exemplar der Geschäftsordnung ist jedem Mitglied des Aufsichtsrates gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.
  6. Die Aufsichtsratsmitglieder haben bei ihrer Tätigkeit die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Aufsichtsratsmitgliedes einer Genossenschaft anzuwenden. Sie haben über alle vertraulichen Angaben und Geheimnisse der Genossenschaft sowie der Mitglieder und Kunden, die ihnen durch die Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren.
  1. Die Aufsichtsratsmitglieder dürfen keine nach dem Geschäftsergebnis bemessene Vergütung (Tantieme) beziehen. Dagegen kann neben dem Ersatz der Auslagen eine Aufsichtsratsvergütung gewährt werden, über die die Generalversammlung beschließt.

§ 23 Gemeinsame Zuständigkeiten von Vorstand und Aufsichtsrat und zustimmungsbedürftige Angelegenheiten

  1. Über die Grundsätze der Geschäftspolitik beschließen Vorstand und Aufsichtsrat nach gemeinsamer Beratung und durch getrennte Abstimmung.
  2. Folgende Angelegenheiten bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats
    1. der Erwerb, die Bebauung, die Belastung und die Veräußerung von Grundstük-
      ken und grundstücksgleichen Rechten: ausgenommen ist der Erwerb von Grund-
      stücken und grundstücksgleichen Rechten zur Rettung eigener Forderungen;
    2. der Erwerb und die Veräußerung von dauernden Beteiligungen;
    3. der Abschluss von Verträgen mit besonderer Bedeutung, insbesondere von solchen Verträgen, durch die wiederkehrende Verpflichtungen in erheblichem Umfang für die Genossenschaft begründet werden;
    4. die Ausschüttung einer Rückvergütung (§ 43 der Satzung);
    5. die Verwendung von Rücklagen gemäß §§ 39, 39 a;
    6. den Beitritt zu Organisationen und Verbänden;
    7. die Festlegung des Tagungsorts der Generalversammlung;
    8. Erteilung und Widerruf der Prokura;
    1. die Hereinnahme von Genussrechtskapital, die Begründung nachrangiger Verbindlichkeiten und stiller Beteiligungen.
  3. Gemeinsame Sitzungen werden von dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Verhinderungsfall von dessen Stellvertreter einberufen. Für die Einberufung gilt § 25 Abs. entsprechend.
  4. Den Vorsitz in den gemeinsamen Sitzungen führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter, falls nichts anderes beschlossen wird.
  5. Vorstand und Aufsichtsrat sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrats, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.
  6. Ein Antrag ist abgelehnt, wenn er nicht die Mehrheit sowohl im Vorstand als auch im Aufsichtsrat findet.
  1. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in einem gemeinsamen Protokoll festzuhalten; das Ergebnis der getrennten Abstimmung ist hierbei festzuhalten; ergänzend gelten § 19 Abs. 2 und § 25 Abs. 6 entsprechend.

§ 24 Zusammensetzung und Wahl

  1. Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern, die von der Generalversammlung gewählt werden. Es sollen nur selbständige, aktiv tätige Mitglieder sein.
  2. Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder gilt § 33.
  3. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss der Generalversammlung, die die Wahl vorgenommen hat, und endet am Schluss der Generalversammlung, die für das dritte Geschäftsjahr nach der Wahl stattfindet. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in welchem das Aufsichtsratsmitglied gewählt wird, mitgerechnet. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Scheiden Mitglieder im Laufe ihrer Amtszeit aus, so besteht der Aufsichtsrat bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung, in der die Ersatzwahlen vorgenommen werden, nur aus den verbliebenen Mitgliedern. Eine frühere Ersatzwahl durch eine außerordentliche Generalversammlung ist nur dann erforderlich, wenn die Zahl der
    Aufsichtsratsmitglieder unter die gesetzliche Mindestzahl von drei herabsinkt.
    Ersatzwahlen erfolgen für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
  5. Aus dem Vorstand ausgeschiedene Mitglieder können erst in den Aufsichtsrat gewählt werden, wenn sie für ihre gesamte Vorstandstätigkeit entlastet worden sind.

§ 25 Konstituierung, Beschlussfassung

  1. Der Aufsichtsrat wählt im Anschluss an jede Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Schriftführer sowie für beide Stellvertreter. Der Aufsichtsrat ist befugt, zu jeder Zeit über die Amtsverteilung neu zu beschließen.
  2. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch seinen Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen Stellvertreter einberufen. Solange ein Vorsitzender und ein Stellvertreter nicht gewählt sind, werden die Aufsichtsratssitzungen durch das an Lebensjahren älteste Aufsichtsratsmitglied einberufen.
  3. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, gilt entsprechend. darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgerechnet. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt; bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los; § 33
  4. Eine Beschlussfassung ist in dringenden Fällen auch ohne Einberufung einer Sitzung im Wege schriftlicher, fernschriftliches oder telegrafischer Abstimmung oder durch Telekopie zulässig, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter eine solche Beschlussfassung veranlasst und kein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Verfahren widerspricht.
  5. Die Sitzungen des Aufsichtsrats sollen mindestens vierteljährlich stattfinden. Außerdem hat der Vorsitzende eine Sitzung unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen, sooft dies im Interesse der Genossenschaft notwendig erscheint oder wenn es der Vorstand oder die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Wird diesem Verlangen nicht entsprochen, so können die Antragsteller unter Mitteilung des Sachverhalts selbst den Aufsichtsrat einberufen.
  6. Beschlüsse sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren und vom Aufsichtsratsvorsitzenden oder dessen Stellvertreter und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
  1. Wird über geschäftliche Angelegenheiten der Genossenschaft beraten, die die Interessen eines Aufsichtsratsmitgliedes, seines Ehegatten, seiner Eltern, Kinder und Geschwister oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person berühren. so darf das betroffene Aufsichtsratsmitglied an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen. Das Aufsichtsratsmitglied ist jedoch vor der Beschlussfassung zu hören.

C. DIE GENERALVERSAMMLUNG

§ 26 Ausübung der Mitgliedsrechte

  1. Die Mitglieder üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Genossenschaft in der Generalversammlung aus. Sie sollen ihre Rechte persönlich ausüben.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige sowie juristische Personen und Personengesellschaften üben ihr Stimmrecht durch den gesetzlichen Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter aus. # Mitglieder oder deren gesetzliche Vertreter bzw. zur Vertretung ermächtigte Gesellschafter können sich durch Bevollmächtigte vertreten lassen (§ 43 Abs. 5 Genossenschaftsgesetz). Mehrere Erben eines verstorbenen Mitglieds (§ 7) können das Stimm-recht nur durch einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten ausüben. Ein Bevollmächtigter kann nicht mehr als zwei Mitglieder vertreten. Bevollmächtigte können nur Mitglieder der Genossenschaft, Ehegatten, Eltern, Kinder oder Geschwister eines Mitglieds sein oder müssen zum Vollmachtgeber in einem Gesellschafts- oder Anstellungsverhältnis stehen. Personen, an die die Mitteilung über den Ausschluss abgesandt ist (§ 9 Abs. 5), können nicht bevollmächtigt werden.
  4. Stimmberechtigte gesetzliche bzw. ermächtigte Vertreter oder Bevollmächtigte müssen ihre Vertretungsbefugnis auf Verlangen des Versammlungsleiters schriftlich nachweisen.
  1. Niemand kann für sich oder einen anderen das Stimmrecht ausüben, wenn darüber Beschluss gefasst wird, ob er oder das vertretene Mitglied zu entlasten oder von einer Verbindlichkeit zu befreien ist, oder ob die Genossenschaft gegen ihn oder das vertretene Mitglied einen Anspruch geltend machen soll. Er ist jedoch vor der Beschluss-Fassung zu hören.

§ 27 Frist und Tagungsort

  1. Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres stattzufinden.
  2. Außerordentliche Generalversammlungen können nach Bedarf einberufen werden.
  1. Die Generalversammlung findet am Sitz der Genossenschaft statt, soweit nicht Vorstand und Aufsichtsrat einen anderen Tagungsort festlegen.

§ 28 Einberufung und Tagesordnung

  1. Die Generalversammlung wird durch den Aufsichtsrat, vertreten durch dessen Vorsitzenden, einberufen. Die Rechte des Vorstands gemäß § 44 Abs. 1 des Genossenschaftsgesetzes bleiben unberührt.
  2. Die Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung verlangen. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens einem Zehntel der Mitglieder.
  3. Die Generalversammlung wird durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicher Mitglieder oder durch Bekanntmachung in dem in § 47 vorgesehenen Blatt einberufen unter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen, die zwischen dem Tage des Zugangs (Abs. 7) bzw. der Veröffentlichung der Einberufung und dem Tage der Generalversammlung liegen muss. Bereits bei der Einberufung sollen die Gegenstände der Beschlussfassung bekanntgegeben werden.
  4. Die Tagesordnung wird von dem Organ festgesetzt, das die Generalversammlung einberuft. Mitglieder der Genossenschaft können in einem von ihnen unterzeichneten Antrag unter Angabe der Gründe verlangen, dass Gegenstände zur Beschlussfassung in der Generalversammlung angekündigt werden. Hierzu bedarf es der Unterschriften von mindestens zehn Mitgliedern.
  5. Über die Gegenstände, deren Verhandlung nicht so rechtzeitig angekündigt ist, dass mindestens drei Tage zwischen dem Zugang der Ankündigung (Abs. 7) und dem Tage der Generalversammlung liegen. können Beschlüsse nicht gefasst werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über den Ablauf der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung ausgenommen.
  6. Zu Anträgen und Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
  1. In den Fällen der Absätze 3 und 5 gelten die entsprechenden Mitteilungen als zugegangen, wenn sie zwei Tage vor Beginn der Frist zur Post gegeben worden sind.

§ 29 Versammlungsleitung

Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter. Sofern die Generalversammlung durch den Vorstand einberufen worden ist, führt ein Mitglied des Vorstandes den Vorsitz. Durch Beschluss kann der Vorsitz einem anderen Mitglied der Genossenschaft oder einem Vertreter des gesetzlichen Prüfungsverbands übertragen werden. Der Vorsitzende der Generalversammlung ernennt einen Schriftführer und die erforderlichen Stimmenzähler.

§ 30 Gegenstände der Beschlussfassung

Der Beschlussfassung der Generalversammlung unterliegen neben den in dieser
Satzung bezeichneten sonstigen Angelegenheiten insbesondere

  1. Änderung der Satzung;
  2. Auflösung der Genossenschaft;
  3. Fortsetzung der Genossenschaft nach beschlossener Auflösung;
  4. Verschmelzung der Genossenschaft;
  5. Austritt aus genossenschaftlichen Verbänden und Vereinen; Widerruf der Bestellung von Mitgliedern des Vorstands sowie von Mitgliedern des Aufsichtsrats;
  6. Bestätigung einer einstweiligen Amtsenthebung des Vorstandes gemäß § 40 Genossenschaftsgesetz;
  7. Feststellung des Jahresabschlusses, Verwendung des Jahresüberschusses oder Deckung des Jahresfehlbetrages sowie der Umfang der Bekanntgabe des Prüfungsberichtes;
  8. Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates;
  9. Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates und Festsetzung ihrer Vergütungen;
  10. Ausschluss von Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern aus der Genossenschaft;
  11. Verfolgung von Regressansprüchen gegen im Amt befindliche Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder;
  12. Festsetzung der Beschränkungen bei der Kreditgewährung gemäß § 49 des Genossenschaftsgesetzes;
  13. Festsetzung eines Eintrittsgeldes;
  1. Änderung der Rechtsform.

§ 31 Mehrheitserfordernisse

Die Beschlüsse der Generalversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine größere Mehrheit vorschreibt

  1. Ein Beschluss über die Änderung der Rechtsform (§ 30 Buchstabe o) bedarf der Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen. Bei der Beschlussfassung über die Auflösung sowie die Änderung der Rechtsform müssen über die gesetzlichen Vorschriften hinaus zwei Drittel aller Mitglieder in einer nur zu diesem Zweck einberufenen Generalversammlung anwesend oder vertreten sein. Wenn diese Mitgliederzahl in der Versammlung, die über die Auflösung oder die Änderung der Rechtsform beschließt, nicht erreicht ist, kann jede weitere Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder innerhalb des gleichen Geschäftsjahres über die Auflösung oder Änderung der Rechtsform beschließen.
  2. Vor der Beschlussfassung über die Verschmelzung, Auflösung oder Fortsetzung der aufgelösten Genossenschaft sowie die Änderung der Rechtsform ist der Prüfungsverband zu hören. Ein Gutachten des Prüfungsverbandes ist vom Vorstand rechtzeitig zu beantragen und in der Generalversammlung zu verlesen.
  1. Die Absätze 3 und 5 können nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen geändert werden.

§ 32 Entlastung

Über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat ist getrennt abzustimmen: hierbei haben weder die Mitglieder des Vorstandes noch des Aufsichtsrates Stimmrecht.

§ 33 Abstimmung und Wahlen

  1. Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Generalversammlung durch Handzeichen. Abstimmungen oder Wahlen müssen geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden. wenn der Vorstand, der Aufsichtsrat oder die Mehrheit der bei einer Beschlussfassung hierüber gültig abgegebenen Stimmen es verlangt.
  2. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.
  3. Bei der Feststellung des Stimmverhältnisses werden nur die abgegebenen Stimmen gezählt: Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden dabei nicht berücksichtigt.
  4. Wird eine Wahl mit Handzeichen durchgeführt, so ist für jedes zu vergebende Mandat ein besonderer Wahlgang erforderlich. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat.
  5. Wird eine Wahl mit Stimmzettel durchgeführt, so hat jeder Wahlberechtigte so viele Stimmen, wie Mandate zu vergeben sind. Der Wahlberechtigte bezeichnet auf dem Stimmzettel die Bewerber, denen er seine Stimme geben will; auf einen Bewerber – kann dabei nur eine Stimme entfallen. Gewählt sind die Bewerber, die die meisten Stimmen erhalten.
  1. Der Gewählte hat unverzüglich gegenüber der Genossenschaft zu erklären, ob er die Wahl annimmt.

§ 34 Auskunftsrecht

  1. Jedem Mitglied ist auf Verlangen in der Generalversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Genossenschaft zu geben, soweit das zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft erteilt der Vorstand oder der Aufsichtsrat.
  2. Die Auskunft darf verweigert werden, soweit
    1. Erteilung der Auskunft strafbar wäre oder eine gesetzliche, satzungsmäßige oder vertragliche Geheimhaltungspflicht verletzen würde;
    2. das Auskunftsverlangen die persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Dritten betrifft;
  1. es sich um arbeitsvertragliche Vereinbarungen von Vorstandsmitgliedern oder Mitarbeitern der Genossenschaft handelt.

§ 35 Protokoll

  1. Die Beschlüsse der Generalversammlung sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Die Protokolle sind fortlaufend zu nummerieren. Die Eintragung ist nicht Voraussetzung für die Rechtswirksamkeit der Beschlüsse
  2. Die Protokollierung muss spätestens innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Dabei sollen Ort und Tag der Einberufung der Versammlung, Name des Versammlungsleiters sowie Art und Ergebnis der Abstimmungen und die Feststellung des Versammlungsleiters über die Beschlussfassung angegeben werden. Die Eintragung muss von dem Vorsitzenden der Generalversammlung, dem Schriftführer und den Vorstandsmitgliedern, die an der Generalversammlung teilgenommen haben, unterschrieben werden. Ihr sind die Belege über die Einberufung als Anlagen beizufügen.
  3. Wird eine Änderung der Satzung beschlossen, die einen der in § 16 Abs. 2 Ziff. 2 bis 5 des Genossenschaftsgesetzes aufgeführten Gegenstände oder eine wesentliche Änderung des Gegenstands des Unternehmens betrifft, so ist dem Protokoll außerdem ein Verzeichnis der erschienenen oder vertretenen Mitglieder und der Vertreter von Mitgliedern beizufügen.
  1. Das Protokoll ist mit den dazugehörenden Anlagen aufzubewahren. Die Einsichtnahme in das Protokoll ist jedem Mitglied der Genossenschaft zu gestatten.

§ 36 Teilnahmerecht der Verbände

Vertreter des Prüfungsverbandes können an jeder Generalversammlung beratend teilnehmen.

IV. EIGENKAPITAL UND HAFTSUMME

§ 37 Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben

  1. Der Geschäftsanteil beträgt 50,00 EURO. Jedes Mitglied hat mindestens 60 Geschäftsanteile zu erwerben, es sei denn es handelt sich um eine natürliche Person, die nur aufgrund von § 9 Abs. 2 GenG Mitglied werden muss. Diese Personen können die Mitgliedschaft mit mindestens einem Geschäftsanteil erwerben.
  2. Der Geschäftsanteil ist sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste voll einzuzahlen.

  3. Der Vorstand kann die Einzahlung von Raten zulassen. In diesem Fall sind auf jeden Geschäftsanteil sofort nach Eintragung in die Mitgliederliste 10,00 Euro einzuzahlen, also 60×10,00 Euro oder zusammen 600,00 Euro Pflichteinzahlung. Spätestens nach Ablauf eines Jahres seit Eintragung in die Mitgliederliste ist der Geschäftsanteil voll einzuzahlen.
  4. Ein Mitglied kann sich mit Zustimmung des Vorstands mit weiteren Geschäftsanteilen beteiligen. Die Beteiligung eines Mitglieds mit einem zweiten Geschäftsanteil darf mit Ausnahme bei einer Pflichtbeteiligung erst zugelassen werden, wenn der erste Geschäftsanteil voll eingezahlt ist; das gleiche gilt für die Beteiligung mit weiteren Geschäftsanteilen.
  5. Die auf den/die Geschäftsanteile geleisteten Einzahlungen zuzüglich sonstiger Gutschriften und abzüglich zur Verlustdeckung abgeschriebener Beträge bilden das Geschäftsguthaben eines Mitglieds.
  6. Das Geschäftsguthaben darf, solange das Mitglied nicht ausgeschieden ist, von der Genossenschaft nicht ausgezahlt, nicht aufgerechnet oder im geschäftlichen Betrieb der Genossenschaft als Sicherheit verwendet werden. Eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden; gegen diese kann das Mitglied nicht aufrechnen.
  1. Die Abtretung oder Verpfändung des Geschäftsguthabens an Dritte ist unzulässig und der Genossenschaft gegenüber unwirksam. Eine Aufrechnung des Geschäftsguthabens durch das Mitglied gegen seine Verbindlichkeiten gegenüber der Genossenschaft ist nicht gestattet. Für das Auseinandersetzungsguthaben gilt § 10.

§ 38 Gesetzliche Rücklage

  1. Die gesetzliche Rücklage dient nur zur Deckung von Bilanzverlusten.
  1. Sie wird gebildet durch eine jährliche Zuweisung von mindestens 10 % des Jahres-Überschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages, solange die Rücklage 25 % der Bilanzsumme nicht erreicht.

§ 39 Andere Ergebnisrücklage

Neben der gesetzlichen wird eine andere Ergebnisrücklage gebildet, der jährlich mindestens 10 % des Jahresüberschusses zuzüglich eines eventuellen Gewinnvortrages bzw. abzüglich eines eventuellen Verlustvortrages zuzuweisen sind. Weitere Ergebnisrücklagen können gebildet werden. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 45).

§ 39 a Kapitalrücklage

Werden Eintrittsgelder erhoben, so sind sie einer Kapitalrücklage zuzuweisen. Über ihre Verwendung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat in gemeinsamer Sitzung (§ 23 Abs. 2 lit. e). Der Generalversammlung verbleibt das Recht, sie zur Deckung von Bilanzverlusten zu verwenden (§ 45)

§ 40 Nachschusspflicht

Eine Nachschusspflicht für die Mitglieder besteht nicht.

V. RECHNUNGSWESEN

§ 41 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 42 Jahresabschluss und Lagebericht

  1. Der Vorstand hat innerhalb von fünf Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.
  2. Der Aufsichtsrat kann bei der Aufnahme und Prüfung der Bestände mitwirken. Die vorgenommenen Bestandsaufnahmen hat er zu prüfen und zu unterzeichnen
  3. Der Vorstand hat gemäß § 16 Abs. 2 lit. g) den Jahresabschluss und den Lagebericht dem Aufsichtsrat unverzüglich und sodann mit dessen Bemerkungen der Generalversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen.
  4. Jahresabschluss, Lagebericht und Bericht des Aufsichtsrats sollen mindestens eine Woche vor der Generalversammlung in den Geschäftsräumen der Genossenschaft oder an einer anderen bekanntzumachenden Stelle zur Einsicht der Mitglieder ausgelegt oder ihnen sonst zur Kenntnis gebracht werden
  1. Der Bericht des Aufsichtsrats über seine Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts (§ 22 Abs. 2) ist der ordentlichen Generalversammlung zu erstatten.

§ 43 Rückvergütung

Über die Ausschüttung einer genossenschaftlichen Rückvergütung beschließen Vorstand und Aufsichtsrat vor Aufstellung der Bilanz. Auf die von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene Rückvergütung haben die Mitglieder einen Rechtsanspruch.

§ 44 Verwendung des Jahresüberschusses

Über die Verwendung des Jahresüberschusses beschließt die Generalversammlung unter Beachtung der Vorschriften des Gesetzes und dieser Satzung. Der auf die Mitglieder entfallende Jahresüberschuss wird dem Geschäftsguthaben solange zugeschrieben, bis der Geschäftsanteil erreicht oder ein durch einen Jahresfehlbetrag vermindertes Geschäftsguthaben wieder ergänzt ist.

§ 45 Deckung eines Jahresfehlbetrags

  1. Über die Behandlung der Deckung eines Jahresfehlbetrags beschließt die Generalversammlung.
  2. Soweit ein Jahresfehlbetrag nicht auf neue Rechnung vorgetragen oder durch Heranziehung der anderen Ergebnisrücklagen gedeckt wird, ist er durch die gesetzliche Rücklage oder durch die Kapitalrücklage oder durch Abschreibung von den Geschäftsguthaben der Mitglieder oder durch diese Maßnahmen zugleich zu decken.
  1. Werden die Geschäftsguthaben zur Deckung eines Jahresfehlbetrags herangezogen, so wird der auf das einzelne Mitglied entfallende Anteil des Jahresfehlbetrags nach dem Verhältnis der übernommenen oder der satzungsgemäß zu übernehmenden Geschäftsanteile aller Mitglieder bei Beginn des Geschäftsjahres, in dem der Jahresfehlbetrag entstanden ist, berechnet.

Vl. LIQUIDATION

§ 46 Liquidation

Nach der Auflösung erfolgt die Liquidation der Genossenschaft nach Maßgabe des Genossenschaftsgesetzes. Für die Verteilung des Vermögens der Genossenschaft ist das Gesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass Überschüsse im Verhältnis der Geschäftsguthaben unter die Mitglieder verteilt werden.

VII. BEKANNTMACHUNGEN

§ 47 Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungen der Genossenschaft werden unter ihrer Firma im Genossen-
schaftsforum veröffentlicht.

VIII. GERICHTSSTAND

§ 48 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Mitglied und der Genossenschaft aus dem Mitgliedschaftsverhältnis ist das Amtsgericht oder das Landgericht, das für den Sitz der Genossenschaft zuständig ist.

Aktuelles von der Genossenschaft

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